Am SG Berlin wurde das Erstrentenproblem, das Personen in der Existenzsicherung, die eine Rente erwirtschaftet haben benachteiligt, erst Recht, wenn diese aus Krankheitsgründen Mehrbedarfe haben (https://sickfluencer.de/2024/11/15/erstrentenproblem-nachteile-in-existenzsicherung/).
Man könne ja Mehrbedarfe beantragen und daher gleichzeitig das Rentendarlehen zurückzahlen. Das Mehrbedarfe aber nicht einfach bewilligt, sondern jahrelang erstritten werden müssen (die Sickfluencerin hat für den Mehrbedarf Ernährung 10 Jahre gebraucht; es gibt diesen jetzt nur schon nach 3 Jahren im SGB XII Bezug, weil vor 10 Jahren für 6 Monate mal Hartz IV bezogen worden war und für diesen Zeitraum in der zweiten Instanz ein positives Gutachten erging, das aus Krankheitsgründen grundlegend weiter gilt), die Bedarfe aber schon anfallen, man also auch ohne Darlehensrückzahlung unterdeckt ist- die Praxis wurde übergangen, denn die Theorie klingt ja gut.
Die weitere Argumentation, wie das sein kann, das wer eine Rente einbringt, weniger bekommt, als jemand, der keine einbringt wurde, wurde übergangen. Damit wird implizit zugegeben, dass es gar keinen Sinn macht, eine Rente zu generieren, wenn man in der Grundsicherung landet- im Gegenteil, man hat dann erst einmal weniger. Leistungsgerechtigkeit ist egal, wenn es am unteren Ende ist und das in einem Land, wo ständig politische Leistungsgerechtigkeitsreden gehalten werden (der Bürgergeldbezieher muss weniger haben als der Niedriglöhner und weil der Niedriglohn zu niedrig ist, ist das Bürgergeld zu hoch).
Wenn unten nichts in Ordnung ist, ist alles in Ordnung- im Staate Dänemark, möchte man hinzufügen (Shakespeare, Hamlet, 4. Szene des 1. Aufzuges). Man würde zu gerne wissen, wer sich eigentlich zum „Volk“ zählen kann- Niedrigeinkommer dürften es nicht sein.
Die Klage wurde nichtzulassungsbeschwerdefähig abgewiesen. Nachdem die Anwält*in Pkh beantragt hatte, wurde die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt. Ausweislich Herold-Tews/Merkel, Der Sozialgerichtsprozess, 2017, Rn 576: ist die Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde versäumt worden, weil zunächst nur der isolierte Pkh Antrag gestellt wurde, ist dem Antragsteller auch dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn Pkh keinen Antrag auf erfolg hatte, wenn der Antragsteller sich aber als arm im Sinne des § 114 Abs 1 ZPO ansehen durfte.

