An Seltenen Erkrankungen Erkrankten Personen wird der Zugang zum LADG verwehrt, anders als bei anderen Diskriminierungen, können sie keinen finanziell deutlich günstigeren Prozess am Amtsgericht führen, sondern werden ans Landgericht verwiesen, wo die Gebühren deutlich höher sind und Anwaltszwang besteht. Beispielsweise konnte ein Rassistisch Diskriminierter bei einem Streitwert unter 5000€ ans Amtsgericht Mitte (Az. 21 C 252/23).
Anders als bei rassistisch und gender Diskriminierten gibt es keine landeseigenen Fördermittel über Verbände, die die Betroffen bei einer solchen Klage unterstützen. Sie müssen die Klage selber finanzieren. Andere KlägerInnen sind häufig arbeitsfähig arbeiten und sondern finanziell deutlich besser aufgestellt, als Personen mit Seltenen Erkrankungen, deren finanzielle Vulnerabilität aus Studien (https://sickfluencer.de/studien-diskriminierung-seltene-erkrankungen/) bekannt ist.
Auch werden sie, im Gegensatz zu diesen, nicht von der Ombudsstelle Antidiskriminierung unterstützt, weil es dort keine Kenntnis zur Situation von an Seltenen Erkrankungen Erkrankten gibt- es wird behauptet, es sei eine Streitfrage, inwieweit Therapien eingefordert werden können. Dabei geht es darum, dass Personen mit seltenen Erkrankungen der gleiche Zugang zur Versorgung eröffnet wird. Dort ist man der Meinung, die Existenzsicherung reiche bei allen aus, um über Ratenzahlung Anwältin und Gerichtsgebühren zu zahlen. Von den erheblichen Mehrbedarfen, z.B. wegen bestimmten Diäten, oder Heizkosten wegen Krankenzimmertemperatur, den erheblichen Reisekosten, weil zu SpezialistInnen gereist werden muss, weiß man dort nichts. Man weiß auch nicht, dass diese Bedarfe erst über viele Jahre erstritten werden müssen. Der Deutsche Verein hat bei seiner Prüfung Mehrbedarfe Ernährung nämlich nur „Volkskrankheiten“ geprüft (https://www.deutscher-verein.de/empfehlungen-stellungnahmen/detail/empfehlungen-des-deutschen-vereins-zur-gewaehrung-des-mehrbedarfs-bei-kostenaufwaendiger-ernaehrung-gemaess-30-abs-5-sgb-xii/). Bei den Kosten von Sehhilfen, hier Brillengestelle kommt die Caritas zu dem Schluss, dass alle auf günstige Brillengestelle zurückgreifen können, leider ist dies bei Bindegewebsverkrankungen wegen dem empfindlichen Gewebe bei hohen Sehfehlern nicht der Fall; es wurde aber wiederum nur die Norm geprüft und dazu die Behauptung gesetzt, das dies auf alle zuträfe (http://www.gegenmacht.net/nachzufragen-zur-caritas-expertise-sehhilfen-im-gesundheitsausschuss-bundestag/).
Die Umsetzung des LADG diskriminiert also Personen mit Seltenen Erkrankungen, die sich selber vertreten müssen und denen die Berliner Gerichte auch die Prozesskostenhilfe verweigern, ja sich weigern, die diskriminierende Situation bei der Versorgung zur Kenntnis zu nehmen und darüber urteilen, ohne Kenntnis nachgewiesen zu haben. Behinderung darf halt nichts Kosten.
Und daher sind Rare Diseaser häufig deutlich finanzschwach- das Existenzminimum umfasst nur die Norm, aber nicht die Bedarfe von Seltenen Erkrankungen. Obwohl Studien zu Seltenen Erkrankungen (http://www.gegenmacht.net/diskriminierung-unbekannt-seltene-krankheiten-multimorbitaet/) alle feststellen, dass Betroffene keinen gleichen Zugang zur Versorgung haben, sich ÄrztInnen oft nicht auskennen, man auch wirtschaftlich vulnerabel ist, und § 7 LADG die Vermutungsregelung vorsieht, also eine Diskriminierung wahrscheinlich ist, wenn es sich um bekannte Sachverhalte handelt, hat dieser Paragraph für das LG Berlin keine Geltung bei Seltenen Krankheiten. Das Vorhandensein dieser Studien wird beschwiegen.
Nach Meinung des Landgericht Berlin im Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss, ist es keine Diskriminierung, weil die vom Lageso beauftragte Gutachterin zwar die Erkrankung in das Gutachten schreibt, aber ohne Fachkenntnis zu der zu begutachtenden Erkrankung, irgendeine, von ihr selbst zugegebene unspezifische Befundung erhebt und nicht die nach den internationalen Leitlinien zu der Erkrankung (es gibt idR keine anderen) zu der Seltenen Erkrankung durchführt und dann behauptet „Die Gelenke sind sehr beweglich aber im obersten Bereich der Normalität. In der Untersuchung zeigten sich keine Funktionsdefizite“- das kann die Gutachterin ja eben gerade nicht beurteilen, weil sie ja gar nicht die Funktionsuntersuchungen nach den Leitlinien zur Erkrankung vorgenommen hat, noch hat sie Erfahrung, wie diese Ergebnisse zu bewerten sind, noch ist ihr bekannt, was für eine Auswirkung instabiles Bindegewebe hat (Gelenke, Muskeln, sehnen etc.), noch kennt sie die Fachliteratur dazu- wie soll hier eine angemessene Versorgung stattfinden? Es ist ferner keine Diskriminierung, wenn sie die Befunde in der fachärztlichen Bewertung herunterspielt, weil sie wiederum die medizinische Fachliteratur nicht kennt und die Symptome daher gar nicht einordnen kann. Beispielsweise wird aus „schwerer Fatigue“ eine Fatigue Symptomatik, aus den bei der Grunderkrankung tatsächlich ständig starken Schmerzen, wird eine „somatoforme Schmerzstörung“. Eine fachliche Begründung ihrer abseitigen Wertung darf fehlen. Es fand auch kein Vergleich der Versorgung mit der in den Versorgungsleitlinien aufgenommenen Erkrankungen mit den selben Symptomen statt. Bei der Bewertung der Versorgung von Seltenen Erkrankungen darf willkürlich vorgegangen werden. Personen mit Seltenen Erkrankung ist nicht den gleichen Zugang zur Versorgung zu gewähren, ist keine Diskriminierung. Bei der Bewertung der Versorgung von Seltenen Erkrankung darf jeder ran, Volkskrankheiten bekommen Kompetenz. Rare Diseaser Ignoranz und Abwertung.
Nachdem ein Privatgutachten von einer spezialisierten Ärztin vorgelegt wurde, kam vom Versorgungsamt im Verfahren um den Schwerbehindertenausweis Merkmal Gehbehinderung ein Anerkenntnis- womit dieses selber zugeben hat, dass die von der Gutachterin vorgeschlagene Versorgung nicht angemessen war
EINIGE RECHTSGRUNDLAGEN
Sachkunde des Gerichts
Über die Situation von an Seltenen Erkrankungen Erkrankter entscheiden RichterInnen, gleichfalls ohne Ahnung. Einen Beurteilungsspielraum hat das Gericht zwar bei der Frage, ob eine besondere Sachkunde erforderlich ist (Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 286) und ob es selbst über diese verfügt (BGH NJW-RR 00, 1547, 1548; 07,357, 358). (Zivilprozessordnung, Prütting/Gehrlein, 15. Aufl., 2023, Rn 3). Den Parteien ist aber das Bestehen und die Quelle der besonderen Sachkunde mitzuteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren, beides ist in den Urteilsgründen darzulegen und das erzielte Ergebnis eingehend zu begründen (BGH NJW 15, 1311; 18, 2730; VersR 19, 1033. 1034; 19, 497, 498 f; NJW 19, 2607). Wird auf Fachliteratur zurückgegriffen, ist zu erklären, welche Kenntnisse den Richter zur Auswertung befähigen (BGH NJW 00, 1946; NJW-RR 07, 357). Bei besonders schwierigen und komplexen Sachfragen, wird idR ein Sachverständigengutachten unentbehrlich sein (etwa bei medizinischen Haftungsfällen vgl BGH MedR 09, 342, 343 = VersR 08, 1216, 1217; NJW 00, 1946, 1947; VersR 79, 939, 941). (ebd., Rn 5).
Keinen Ausschluss von Behinderten aus der Rechtsordnung
Art 3, III, 2 GG verbietet Benachteiligungen aufgrund einer Behinderung, d. h. „der Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen geistigen oder seelischen Zustand beruht“ (BVerfGE 96, 288, 301). Das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass die nicht vergleichbare grundsätzlich schwierigere Lebensführung begründet die eigenständige Bedeutung von Satz 2, woraus folgt ua eine besondere Verantwortung des Staates für Behinderte folgt (Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 13. Aufl., 2022, S. 99 ff.). Artikel 13, I UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen einen wirksamen Zugang zur Justiz zu gewährleisten.
