LADG: übliche Diskriminierung wird nicht anerkannt: es wird der gleiche Zugang zur Versorgung verweigert, indem Gutachter bestellt werden, die fachlich nicht kompetent sind.

1.
Mit keinem Wort ist das Gericht in seinem Pkh ablehnenden Beschluss auf den zentralen Vortrag eingegangen:
dass die vorliegenden Erkrankung, eine seltene, systemische, genetische Erkrankung ist und die Gutachterin des Lageso hier fachlich nicht qualifiziert war, die Auswirkungen der Erkrankung auf den Versorgungsbedarf zu bewerten, darum geht es aber, wenn der richtige Grad der Behinderung und Merkmale ermittelt werden, die Diagnose aufzuschreiben genügt dem nicht, sondern beweist viel mehr, dass die Gutachterin nichts konnte als diese abschreiben, die Konsequenzen aus dieser Erkrankung bewerten konnte sie aber nicht.


Siehe auch: https://sickfluencer.de/2024/11/05/rare-diseaser-profitieren-nicht-vom-ladg/

Bei der Beurteilung des GdB und der Merkmale sind Kenntnisse der Erkrankung nötig. Dem Lageso als der begutachtenden Stelle obliegt es eine/n geeignete/n Gutachter/in bereitzustellen und diese/n zu beauftragen, sich in die Fachliteratur einzulesen. Erst Recht wenn keine Leitlinien zur Versorgung vorliegen. Eine Begutachtung ohne Kenntnis ergibt schlichtweg keinen Sinn. Das Lageso diskriminierte die Antragstellerin, indem wiewohl eine seltene chronische Erkrankung und Behinderung vorlag, keine/n geeignete/n Gutachter/in bestellte. Gängige Erkrankungen bekommen auch fachkundige GutachterInnen. Niemand würde auf die Idee kommen für die Begutachtung einer Nierenerkrankung einen Rheumatologen zu beauftragen. Erst Recht wenn eine seltene Erkrankung vorliegt, sind auf entsprechende Kenntnisse dieser zu achten.

Ausweislich des von der Begleitperson angefertigten Protokolls zum Termin, waren am Beutachtungstermin übergeben worden, vergessen waren lediglich der Fragebogen, so dass nur die wegen eingeschränkter Feinmotorik getippten Antworten vorlagen:
Antwort Frage 1 und 3 zu Symptomen und Grunderkrankung:
Ständige massive Schmerzen (Knochen, Gelenke, Muskeln, Sehnen, Kopf), Subluxationen aller Gelenke, Asthenie, Chronic Fatigue des EDS, kann nicht mehr weit gehen, nichts mehr heben und tragen, Verdauungsprobleme, neurologische Probleme (Taubheit, Kribbeln, Spasmen, Sensibilitätsstörungen), kann kaum aufrecht stehen, nicht lange sitzen, muss oft Position wechseln, Sehprobleme, ständiges Frieren, Dyspnoe, Probleme Propriozeption, Miktionsstörungen, Probleme im Zyklus, Durchblutungsstörungen, Schlafstörungen, motorische Störungen und Koordinationsprobleme.

EDS ist eine systemische Erkrankung. Außerdem liegen bereits häufig vergesellschaftetet Komorbiditäten vor Myopia Magna, Glaukom. Netzhautdegeneration, sowie Allergien (Pollenallergien, Nahrungsmittelallergien und multiple Kreuzallergien (Tabelle Ergebnisse Provokationsdiät 27 Seiten, nicht anbei) in Verbindung mit EDS auch leaky gut und hieraus resultierend deutlich massivere individuelle Reaktionen.

Aus der Übersicht der Hilfsmittel geht hervor, dass folgende verordnet waren und benutzt worden:
Bandagen für alle Gelnke, HWS Orthese, Rücken/Lenden Orthese, Kompressionskleidung, Rollator, Antidekubitusprodukte, spezielle Matratze.

Aus der Medikation geht hervor:
Dolantin
Dolantin ist ausweislich der Gebrauchsinformation ein rezeptpflichtiges (vom Schmerztherapeuten verordnet) stark wirksames Schmerzmittel aus der Opioide, das bei starken Schmerzen angewendet wird. Dies wäre nicht verordnet worden, wenn es sich um eine Schmerzstörung und geringgradige Schmerzen handelt, wie die Gutachterin meint. Da dies lebenslang benötigt wird, versucht die Ast wegen Suchtgefahr immer nur vorsichtig dosiert einzusetzen. Es wird daher wie vermerkt auch PEA genommen, um bei Dolantin niedriger zu dosieren.
Ausweislich des nach dem Begutachtungstermin von der Beiständin Frigga Wendt und die Ast verfassten Protokolls vom 12.03. 2021 wurde u.A.:

erklärt, dass Pflegegrad 3 vorliegt;
dass die Ast unregelmäßig schläft, weil sie die körperliche Betätigungen sehr anstrengen, wobei das Level bei körperlicher Aktivität niedrig liegt, sie bin danach total fertig ist, als hätte sie  die Wüste Gobi durchquert und dann muss sie sich hinlegen und schläft dann auch tagsüber 2-3 Stunden;

dass die körperliche Untersuchung der Hausärztin nach deren eigenen Angaben nach ihrer Methode gemacht wird, auch wenn diese nicht zum Krankheitsbild passt.

Beweis: Protokoll zum Begutachtungstermin, K 41


Ausweislich der beiden existierenden Diagnoseleitlinien von 2017 aus Amerika und Frankreich,
die amerikanische Ehlers Danlos Society hat eine Diagnose Checklist für das hypermobile EDS (Typ III)
Diagnostic Criteria, Ehlers Danlos Society, 2017, erstellt
https://www.ehlers-danlos.com/wp-content/uploads/2017/05/hEDS-Dx-Criteria-checklist-1.pdf
und die französische fachmedizinische Gesellschaft Gersed hat gleichfalls eine Diagnose Checklist erstellt

Criterès de diagnostic du Syndrome d’Ehlers-Danlos hypremobile (SEDh), 2017
https://gersed.org/wp-content/uploads/2022/01/Questionnaire-Criteres-de-diagnostics-du-SEDh_V5.pdf
ist de vorliegende hypermobile Typus des EDS ausweislich internationalen fachmedizinischen Treffen danach zu diagnostizieren und zu beurteilen.

Diagnoseleitlinie aus den USA (Hier gibt es eine medizinische Fachgesellschaft, in der BRD gibt es keine)
um die Hypermobilität der Gelenke festzustellen wird eine bestimmte Untersuchungsmethode, Beighton Score benutzt;
es findet eine bestimmte Untersuchung des Bindegewebes statt;
die Familiengeschichte muss analysiert werden;
Muskelschmerzen, chronische ganzkörperliche Schmerzen liegen vor (und keine Schmerzstörung);
Subluxationen etc..

Dergleichen aus Frankreich (hier gibt es auch eine medinische Fachgesellschaft):
für die Gelenke Beighton Score;
check des Bindegewebes;
Analyse der Familiengeschichte;
Muskuloskelettale Schmerzen und Instabilitäten.

2.
Die vom Gegner beauftragte Gutachterin hatte keinerlei Kenntnis von der zu begutachtende Grunderkrankung, Der Gegner hat auch auf die Anfrage der Ast keine Qualifikation nachgewiesen. Noch deren Methoden erklärt und fachlich gerechtfertigt.

Die Anfrage der Ast an den Gegner vom 20.04.21, K 8, zur Qualifikation der Gutachterin in Bezug auf EDS wurde bis heute nicht beantwortet und auch im Verfahren nicht dargetan:
„ich habe das Ergebnis des Gutachtens erhalten. Bitte weisen Sie nach, inwieweit bei der Gutachterin fachliche Kenntnisse zum Ehlers-Danlos-Sydrom (EDS) vorhanden sind,

da die im Gutachten getroffene Aussage, die Beweglichkeit der Gelenke sei lediglich im obersten Grad der Normalität widerspricht dem Befund aus der auf EDS spezialisierten Praxis Ellasanté, wo der volle Score zu Überbeweglichkeit erteilt wurde- diese Praxis hat ca. 5500 Betroffene und davon ca. 1700 Betroffene mit hEDS (wie vorliegend) untersucht und nimmt an den regelmässigen internationalen Symposien zu EDS teil. Die Aussage ist zudem sehr pauschal, bitte legen Sie die Scores der einzelnen Gelenke vor.“

Im Umkehrschluss wurde aber auch nicht angegeben, warum die detaillierte Diagnose der auf die EDS spezialisierte Praxis Ellasante vom 27.01.20 und die Symptome der Ast und die verordneten Hilfsmittel und Medikation dazu und der Pflegegrad 3 nicht zu werten sind;
die ständigen und starken Schmerzen der Muskeln, Gelenke, Knochen (widespread pain, ganzköperliche Schmerzen) und die schwere Fatigue wurden nicht gewertet. Offensichtlich sind Symptome und das Ausmass bei EDS hier unbekannt gewesen und man geht lediglich von einer gewissen Symptomatik aus, die als Störung gewertet werden.

Obwohl es keine Versorgungsleitlinie für EDS gibt, erfolgt keine Auseinandersetzung mit EDS und den Leitsymptomen weswegen das Merkmal G und der Schwerbehindertenausweis beantragt wurde- mangels Kenntnis der Gutachterin.

3.
Diagnosen auflisten und aus den Leitsymptomen, die auch wiederkehrend geschildert werden, in anderen Befunden auftauchen und für die von der Krankenkasse auch eine Verordnung bewilligt worden war, nur selektiv und abmildernd zu bewerten, ist willkürlich, denn die Gutachterin konnte nicht angeben, warum sie andere Schlüsse als in der fachmedizinischen Literatur zu ziehen beliebte. Zumal es hier gerade keine Versorgungsleitlinie gibt, auf die sie sich stützen kann, denn genetische Bindegwebserkrankungen, EDS ist nicht in der Versorgung aufgeführt.

Ausweislich der zitierten Studien haben ÄrztInnen iDr keine Kenntnis von Seltenen Erkrankungen (https://sickfluencer.de/2024/11/06/studien-diskriminierung-seltene-erkrankungen/).Der Gegner hat nicht erklärt, wieso die Gutachterin, eine Hausärztin, Kenntnisse zu EDS hatte.

Ohne solche Kenntnisse können die Auswirkungen der Erkrankung auf die Versorgung gar nicht vorgenommen werden. Ein Aufschreiben der Diagnose und ein selektives Zusammenschreiben der Symptome in abgemilderter Form und der Einordnung einer genetischen Erkrankung als Störung, sind grob unfachlich. Zumal ja weder von dere Ärztin noch vom Gegner Fachliteratur vorgelegt werden konnte, die deren Vorgehen rechtfertigen.

Die gutachterliche Tätigkeit wurde schon nicht nach versorgungsmedizinischen Kriterien durchgeführt.
Eine Auseinandersetzung mit vergleichbaren in den Versorgungsmedizinischen Leitlinien fehlt.

Im Einzelnen:
Zur Begutachtung nach Versorgungsmedizinverordnung, BMAS, 2020:

a) BEGUTACHTUNG

Gemeinsame Grundsätze A1, S 16:
d) Die in der GdS-Tabelle aufgeführten Werte sind aus langer Erfahrung gewonnen und stellen altersunabhängige (auch trainingsunabhängige) Mittelwerte dar. Je nach Einzelfall kann von den Tabellenwerten mit einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen werden.


Genetische Bindegewebserkrankungen. EDS sind nicht aufgeführt- d.h. es besteht keine Richtlinie zur Bewertung und auch keine Erfahrung.

Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht C 3, S, 115 ff.:

1
Als Voraussetzung für die ärztliche Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs müssen alle Tatsachen festgestellt sein. Die Feststellung der Tatsachenerfolgt unabhängig von kausalen Erwägungen. Es muss unterschieden werden zwischen ärztlicher Begutachtung im Rahmen der Tatsachenermittlung und der ärztlichen Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs.

2
2.1 Tatsachen

Vor der ärztlichen Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs müssen folgende Tatsachen festgestellt und voll bewiesen sein:

a) das Ereignis, das bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang das schädigende Ereignis ist,

b) die Gesundheitsstörung, die bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang die gesundheitliche Schädigung ist (primäre Gesundheitsstörung), und

c) die Gesundheitsstörung, die bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang die Schädigungsfolge ist (sekundäre Gesundheitsstörung).

3
3.1 Allgemeines

Nur wenn die unter Nummer 2.1 genannten Tatsachen ermittelt und im Sinnevon Nummer 2.1 bewiesen sind, kann die ärztliche Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs erfolgen. Die Gesundheitsstörungen, die vor Eintritt des schädigenden Vorgangs bestanden haben oder bei Eintritt bestehen, sind von der primären und sekundären Gesundheitsstörung abzugrenzen

3.4 Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs

3.4.1 Für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs genügt entschädigungsrechtlich die Wahrscheinlichkeit. Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Es reicht für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, dass dieser nur möglich ist.

4Kann Versorgung

4.3. Eine Kann-Versorgung kommt nur dann in Betracht, wenn die einer Gesundheitsstörung zugrundeliegende Ursache (Ätiologie) nicht durch den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft gesichert ist und wenn fundierte wissenschaftliche Arbeitshypothesen einen ursächlichen Zusammenhang begründen. Eine von dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft abweichende subjektive Auffassung eines einzelnen Wissenschaftlers oder einer einzelnen Wissenschaftlerin ist nicht mit Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft gleichzusetzen.

Die Gutachterin war zwar in der Lage die Diagnose EDS abzuschreiben, aber die Gesundheitsstörungen, die daraus resultieren konnten mangels Fachkenntnis nicht erfasst werden. Damit war eine Begutachtung durch diese Gutachterin sinnlos. Sie konnte aus der Diagnose nicht die ausweislich des ausführlichen Diagnoseberichts aus der Spezialpraxis K2 vorliegenden Tatsachen ableiten. Weil ihr der ursächliche Zusammenhang zwischen Diagnose und den dort angegebenen Gesundheitsstörungen unbekannt waren, Daher war die Gutachterin auch nicht in der Lage zu erkennen, dass nach aktuellem Stand der medizinischen Wissenschaft der ursächliche Zusammenhang zwischen Diagnose und angegebenen Gesundheitsstörungen mehr als wahrscheinlich ist. Ermangels Kenntnis konnte sie auch nicht über eine Kann-Versorgung entscheiden, denn es gibt hinreichend Fachliteratur, die die Diagnose und die vorliegenden Gesundheitsstörungen beschreiben.
b) VERGLEICH MIT ÄHNLICHEN DORT AUFGEFÜHRTEN KRANKHEITEN

Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten B 18.1, s. 95 ff.

18.1 Allgemeines

Dieser Abschnitt umfasst Haltungsschäden, degenerative Veränderungen, osteopenische Krankheiten, posttraumatische Zustände, chronische Osteomyelitis, entzündlich-rheumatische Krankheiten, Kollagenosen und Vaskulitiden sowie nichtentzündliche Krankheiten der Weichteile.

Der GdS für angeborene und erworbene Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen wird entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicher Weise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt.

Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke können schwerwiegender als eine Versteifung sein. Siehe hierzu die Verordnung der Hilfsmittel und des Opiodes Dolantin.

Bei Haltungsschäden und/oder degenerativen Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an der Wirbelsäule (z.B. Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen oder Atrophien zu berücksichtigen.

18.2 Entzündlich-rheumatische Krankheiten
8.2.1 Entzündlich-rheumatische Krankheiten der Gelenke und/oder der

Wirbelsäule (z.B. Bechterew-Krankheit)

….

mit mittelgradigen Auswirkungen

(dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden,

therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität) . . . . . . . . . . . . . 50 – 70

18.4 Fibromyalgie

Die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome sind jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen.

Die Gutachterin war nicht einmal  in der Lage vergleichbare Krankheiten aus den Versorgungsmedizinischen Leitlinie aufzufinden und die für Haltungs. und Bewegungsorgane , rheumatischen Krankheiten erstellten Kriterien zu übertragen:
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme.
Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke können schwerwiegender als eine Versteifung sein.
muskuläre Verspannungen,

Bei Rheuma sind min 50 GdB zu erteilen, wenn dauernde erhebliche Funktionseinbussen und Beschwerden, ein therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität bestehen- dies ist analog bei EDS. Mangels Kenntnis war der Gutachterin diese Analogie nicht möglich.Fibromyalgie und  Chronic Fatigue Syndrom
Deren Symptome, also Schmerzen und Fatigue sind enstprechend zu beurteilen. Gleiches muss für die selben Symptome bei EDS gelten- diese waren der Gutachterin allerdings unbekannt.


Eine genetische Erkankung ist unzweifelhaft immer vorliegend und so auch deren Symptome. sie ist schlichtergreifend deutlich einschränkend und mit einem GdB von 40 und keinem Merkmal für G nicht zu rechtfertigten

Das Gutachten ist willkürlich, nicht zu rechtfertigen und konnte bislang auch vom Gegner nicht verteidigt und begründet werden.

4.
Im sozialrechtlichen Verfahren legte die Ast dann ein positives Privatgutachten vor. Ausweislich K 11 war die hier begutachtende Ärztin, eine Orthopädin und keine Hausärztin- schliesslich ging es ja um das Merkmal G- Gehbehinderung, Mitglied im ärztlichen Beirat der Patienten Initiative EDS, also fachlich qualifiziert.

Ein Vergleich zwischen den beiden Gutachten, vorgelegt im Klageentwurf (siehe dort) ergibt:

Die Gutachterin der Antragstellerin hatte sich offensichtlich auch in die umfangreichen weiteren Befundberichte eingearbeitet und konnte diese in Bezug auf die Grunderkrankung Ehlers-Danlos-Syndrom werten. Die vom Antragsgegner beauftragte Ärztin konnte mit diesen Berichten überhaupt nichts anfangen- sie hat sich nicht einmal erwähnt.

In diesem Verfahren erging zudem am 11.11.21 ein Anerkenntnis des Gegners, der Schwerbehindertenausweis 70 GdB Merkmal G, wurde erteilt,  K 13- damit hat der Gegner ja selbst zugegeben und bewiesen, dass seine fachlichen Ausführungen nicht geeignet waren.

5.
Sozialstudien zu Seltenen Erkrankungen bestätigen den Vorgang: Betroffenen wird der gleiche Zugang zur Versorgung verweigert. Die vorliegende Krankheit wird nicht in ihrer Gesamtheit gewertet, sondern psychiatrisiert. Es wurde der Sachverständigenbeweis angeboten.


Wieder einmal wird richterseits vergessen zu erwähnen, dass hier wesentlich ist, dass es um eine Seltene genetische und systemische Erkrankung geht.

Ausweislich K 1, Ausdruck der europäischen Datenbank zu Seltenen Erkrankungen, orphanet, ist EDS eine Seltene genetische Erkrankung.

Die Vulnerabilität, schlechte Versorgungslage und mangelhafte Kenntnis der ÄrztInnen seltene Krankheiten betreffend beschreibt der Deutsche Ethikrat (K 15, 25 (zweimal eingereicht)). Hier wird auch beschrieben, dass qualifizierte Facheinrichtungen oft schlecht erreichbar sind. Im Einzelnen:
 „Sie (die Betroffenen) leiden an einem Mangel an Informationen und praktischer Unterstützung im Alltag. Qualifizierte Facheinrichtungen sind oft schlecht erreichbar. Ausgrenzung, mangelndes Verständnis der Umgebung und fehlende Kontaktmöglichkeiten zwischen den oft weit voneinander entfernt lebenden Patienten stellen eine psychische Belastung dar und können zu einem Gefühl der Isolation führen. Strukturelle, medizinische und ökonomische Gründe erschweren in einem auf die großen Volkskrankheiten ausgerichteten Gesundheitswesen sowohl die medizinische Versorgung der Betroffenen als auch die Forschung zur Verbesserung von Diagnose und Therapie. Der Diagnose geht häufig eine jahrelange Odyssee der Erkrankten voraus, und nicht selten hängt die richtige Diagnose davon ab, dass man zufällig an den richtigen Arzt gerät. … Der schlechte Zugang zu unterstützenden Ressourcen als Folge der strukturellen Ausrichtung des Gesundheitswesens auf häufige Erkrankungen und insbesondere die großen Volkskrankheiten zu ihrer Vulnerabilität bei. Ebenso wie andere vulnerable Gruppen sind Menschen mit seltenen Erkrankungen aufgrund ihrer marginalisierten Position in der Gefahr, dass ihre Belastungen nicht angemessen kompensiert und ihre Interessen nicht ausreichend wahrgenommen werden. Neben den allgemeinen ethischen Prinzipien des Respekts vor der Selbstbestimmung, der Wohltätigkeit und Schadensvermeidung ist in ihrem Fall auch das Prinzip der Gerechtigkeit, verstanden als Befähigungs- sowie Verteilungsgerechtigkeit, von großer Bedeutung.“ (S. 2).

Sowie: Unzureichende Ausbildung im Medizin-Studium, was seltene Krankheiten betrifft. (S. 3).

 „Ebenso wie andere vulnerable Gruppen sind Menschen mit Seltenen Erkrankungen aufgrund ihrer marginalisierten Position in Gefahr, dass ihre Belastungen nicht angemessen kompensiert und ihre Interessen nicht ausreichend wahrgenommen werden. Neben den allgemeinen ethischen Prinzipien des Respekts vor der Selbstbestimmung, der Wohltätigkeit und Schadensvermeidung ist in ihrem Fall auch das Prinzip der Gerechtigkeit, verstanden als Befähigungs- sowie Verteilungsgerechtigkeit, von großer Bedeutung.“ Ihre Belastungen müssen angemessen u.A. wegen des Gerechtigkeitsprinzips angemessen kompensiert werden, fordert der Deutsche Ethikrat (ebd.).

Genau ist aber hier passiert, ohne Einsicht des Gegners noch der Richterschaft- Lehren aus dem Faschismus werden hier nicht gezogen, Die verschiedenen Nachteilsausgleiche, also Grad der Behinderung und weitere Merkmale sind für die großen Volkskrankheiten festgelegt aber eben nicht für Seltene Erkrankungen. Wer dies bewerten soll, muss für die zu bewertende Erkrankung aber qualifiziert sein. Im übrigen verweist die Ast noch auf de Ergebnisse der Antidiskriminierungsberichte, wo Behinderte die am meisten diskriminierte Gruppe sind und wo Behörden, bei der Diskriminierung von Behinderte an erster Stelle stehen:

Ausweislich Diskriminierung in Deutschland – Erfahrungen, Risiken und Fallkonstellationen Vierter Gemeinsamer Bericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und der in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages, 2021, https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/BT_Bericht/gemeinsamer_bericht_vierter_2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Seite 24 ff.): „16.415 Beratungsanfragen, in denen Betroffene eine Diskriminierung aufgrund eines in § 1 AGG geschützten Merkmals (ethnische Herkunft / rassistische Zuschreibung, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) erlebt haben und 6.413 Bürger*innen mit Beschwerden, Hilfe- und Auskunftsersuchen zum Thema Behinderungen….. Im Durchschnitt aller Beratungsfälle von 2017 bis 2020 wurde bei jeweils einem Drittel der Beratungsersuchen mit AGG-Merkmalsbezug von einer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft bzw. rassistischer Zuschreibungen (33 Prozent) oder einer Behinderung (32 Prozent) berichtet. 24 Prozent der Beratungsanfragen bezogen sich auf die Diskriminierungsdimension Geschlecht.“

In der Bundesrepublik leben 7,8 Mio Behinderte (https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/06/PD22_259_227.html) womit im Verhältnis behinderte Personen die am häufigsten diskriminierte Gruppe sind

Am häufigsten kommen diskriminierende Akte in Behörden und sodann im Gesundheitsbereicht vor (S. 162  Antidiskriminierungsbericht).

Diskriminierung hier zu verhindern, war auch das Anliegen des Tags der Seltenen Erkrankungen 2023, der unter dem Motto “Equity for people living with a rare disease” begangen wurde, u.A. wird gefordert gleicher Zugang zur Versorgung, denn die Betroffenen sind mit Ungleichheit bezüglich der Zugänge zu Diagnose und Behandlung konfrontiert, wo sie bis dato diskriminiert werden. „Everyone deserves equitable opportunities and access to health care. But for those of us with a rare disease, we are more likely to face misdiagnosis, treatment inequality and isolation! This rare diesease day light up in solidarity with over 300 million people living with a rare condition.“ (aus dem Videospot unter rarediseaseday.org)

Ausweislich K 20, Factsheet zum Rare Disease Day 2023,der europäischen Organisation für seltene Erkrankungen, Eurordis:
Seltene Erkrankungen haben einen schlechten Zugang zur Versorgung und weisen eine schlechte Versorgungslage auf, ärztliche Expertise ist ebenso rar.Due to the rarity of each individual disease and scattered populations, expertise and information is scarce. In healths systems designed for common diseases patients face inequities in accessing diagnosis, care and treatments.“ (Wegen der Seltenheit der einzelnen Erkrankungen und der verstreuten Populationen sind Expertise und Information mangelhaft. In Gesundheitssystemen, die auf große Volkskrankheiten ausgerichtet sind, sind Patienten mit Ungleichheiten konfrontiert, was den Zugang zu Diagnose, Pflege und Behandlung betrifft (Eurordis, Factsheet “Equity for people living with a rare disease”). Diese zu verhindern, ist auch das Anliegen des diesjährigen Tags der Seltenen Erkankungen, der unter dem Motto “Equity for people living with a rare disease” begangen wurde, u.A. wird gefordert gleicher Zugang zur Versorgung, denn die Betroffenen sind mit Ungleichheit bezüglich der Zugänge zu Diagnose und Behandlung konfrontiert, wo sie bis dato diskriminiert werden.
Im Vorliegenden Fall wurde dieser verweigert: Personen bekommen üblicherweise einen passenden Gutachter, Personen mit Seltenen Erkrankungen einen inkompatiblen.

Auch die Ehlers-Danlos Society bestätigt zum Beispiel, dass diese Krankengruppe viel Ungleichheit, u.A. die ökonomische Situation betreffend, erfährt, eine Diagnose Odyssee erleiden muss, über Jahre und manchmal lebenslang für Diagnose, Anerkennung und Versorgung kämpfen muss („we recognise our community’ s experiences of inequality when it comes to race, gender, sexuality, age, body shape, mental health, disability, economic situation and other diversity factors … many around the world face a diagnostic odyssey: years and sometimes lifetimes, fighting for recognition, diagnosis and care.“ (The power of patient-led global collaboration, Bloom et al., Am J Med Genet C Semin Med Genet, 2021 Dec;187(4):425-428; K 26) Das Ehlers-Danlos-Syndrom hat eine hohe Krankheitslast und viele Komorbiditäten (Multimorbidität).

Noch einmal wird darauf verwiesen, dass die Angst, die Personen mit Ehlers-Danlos-Syndrom befällt, die im Gutachten des Lageso psychiatrisiert und die Ast damit verunglimpft, ihre Ursache in der Erkrankung hat. In einem aktuellen Fachbuch wird auch die Angst angesprochen, die Betroffene tagtäglich befällt („fear of tomorrow“) , weil man nie wissen kann, ob Kraft vorhanden ist, um den Alltag zu bewältigen.

Beweis: Daens, Transforming Ehlers-Danlos-Syndrome, 2022, K 37

Das völlig unzureichende Gutachten, das die Symptome auf die Psychoebene abschieben wollte, wurde im Verfahren durch Vorlage eines Privatgutachtens einer auf die Erkrankung spezialisierten Ärztin widerlegt und daraufhin ein Anerkenntnis abgegeben. Diese Missachtung erfahren Betroffene im übrigen oft- sie erhalten nicht, wie oben von Betroffenen-Vertretungen festgestellt, den gleichen Zugang zur Versorgung.

Am 14.02.24 erklärte die Ast:
Die Antragstellerin verweist noch einmal darauf, dass das LADG für jede Form der Diskriminierung gilt (§ 1), dass niemand wegen seiner Behinderung diskriminiert werden darf (§ 2), dass eine Diskriminierung vorliegt, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, Unterlassen steht dem Tun gleich (§4), eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn es zu einer Benachteiligung durch dem Anschein nach neutralen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die sich faktisch diskriminierend auswirken, kommt (ebd.) wurde gegen das Diskriminierungs- verstoßen, können die Betroffenen Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung gegenüber der öffentlichen Stelle geltend machen, der die Diskriminierung zuzuordnen ist § 8).

Ferner gilt Beweislastumkehr (§ 7). Der Antragsgegner hat nicht widersprochen, dass hier ein diskriminierender Akt vorliegt. Die Antragsstellerin hat diesen auch substantiiert und auf die Fachliteratur verwiesen, die diese gängige Diskriminierung bei Seltenen Erkrankungen beschreibt.

Aktuell wird noch auf  Art. 11 Satz 2 Berliner Verfassung (dazu BlnVerfGH, JR 1999, 365 f.; OVG Berlin, NVwz-RR 2003, 35) das Land Berlin ist ausdrücklich dazu verpflichtet für gleichwertige Lebensbedingungen mit und ohne Behinderung zu sorgen. Dazu gehört auch dass Personen mit Seltenen Erkrankungen den gleichen Zugang zur Versorgung erhalten.

Der Nachweis von diskriminierendem Verhalten wird im LADG durch eine Vermutungsregelung erleichtert (§ 7 LADG). Diese bestimmt sich nach europarechtlichen Vorgaben und ermöglicht es Betroffenen, ihre Rechtsposition leichter durchzusetzen. Danach genügt es, aber es ist auch erforderlich, wenn die diskriminierte Person im Prozess Tatsachen glaubhaft macht, die das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungs- oder Maßregelungsverbot überwiegend wahrscheinlich machen. Das heißt, das Vorliegen einer Diskriminierung oder Maßregelung muss nach richterlicher Überzeugung wahrscheinlicher sein als das Nichtvorliegen. Sofern dies der Fall ist, obliegt es der öffentliche Stelle zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt (Umkehrung der Beweislast). Diese Regelung hat den Zweck, das Handeln der Verwaltung nachvollziehbarer und transparenter zu gestalten.

DISKRIMINIERUNG SELTENER ERKRANKUNGEN: KEIN GLEICHER ZUGANG ZUR VERSORGUNG UND IN FOLGE VERWEIGERUNG DER ANGEMESSENEN VERSORGUNG

Am 28.12.22 wurde erklärt:
Der Vorgang ist nicht untypisch – es werden Gutachter bestellt, die die Erkrankung gar nicht kennen (Versichert und Verloren, ein Film von Stefan Maier, SWR, 2015, https://www.youtube.com/watch?v=pK2_6QvjU7A). Es wird versucht, die Betroffenen zu psychiatrisieren (Wenn der Rechtsstaat zur Farce wird, Ortwin Rosner, 2018, https://www.derstandard.at/story/2000091231352/wenn-der-rechtsstaat-zur-farce-wird; Dr. Hans-Ulrich Hill: Die Psychiatrisierung von Patienten mit chronischen Multisystemkrankheiten am Beispiel ME/CFS – Folgen und Hintergründe (aus „ME – Myalgische Ezephalomyelitis vs. Chronic Fatigue Syndrom. Fakten, Hintergründe, Forschung“ von Katharina Voss, 2015).

Behörden verweigern Betroffenen die Leistung. Bei seltenen Krankheiten ist dies besonders einfach, weil es keine Versorgungsleitlinien gibt. Dieses diskriminierende Verhalten haben nach der aktuellen Studie der Aktion Mensch,  34 Prozent bei  Ämtern und Behörden bereits erlebt (Aktion Mensch-Umfrage zum 5. Mai zeigt: Gravierende Missstände bei Barrierefreiheit verhindern Inklusion, 2021, Aktion Mensch,https://www.aktion-mensch.de/presse#/pressreleases/aktion-mensch-umfrage-zum-5-mai-zeigt-gravierende-missstaende-bei-barrierefreiheit-verhindern-inklusion-3095243). Auch die ältere Umfrage der grünen Abgeordneten bewertet in der Gesamtschau werden die Erfahrungen mit Behörden als sehr negativ bewertet. (Was erleben behinderte Menschen bei der Beantragung von Leistungen?, Umfrage der Grünen, 2019, https://www.corinna-rueffer.de/wp-content/uploads/2019/05/Ergebnis_Umfrage_Behoerden.pdf).
Aktuell wird auch auf die Diskriminierungsberichte des Bundes verwiesen, wo die Diskriminierung behinderter Menschen durch Ämter und Behörden ein hohes Niveau hat.

Am 25.02.23 war erklärt worden:
Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot,
Verletzung der Menschenwürde, also Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Aber da der Gegner nicht in der Lage ist zu begreifen, wie diese Diskriminierung funktioniert und was sie verursacht, wird noch folgendes ausgeführt:
Die fachlich nicht kompetente Ärztin spielte die Krankheit herunter, psychiatrisiert und war nicht in der Lage ein korrektes Gutachten zu stellen, so dass auch die eigentlich zustehenden Massnahmen erst gerichtlich erstritten werden mussten. Es ist Diskriminierung, wenn Personen mit seltenen Erkrankungen Gutachter*innen bekommen, die sich nicht auskennen. Personen mit bekannten Erkrankungen bekommen auch fachlich geeignete Gutachter*innen, denn sonst ist es auch nicht möglich, die Krankheit zu werten, wenn man diese und die medizinische Fachliteratur nicht kennt.

Was macht das mit Betroffenen? Diese entwickeln ein medizinisches Trauma, siehe Vortrag von Karina Sturm, 2022 an der Uniklinik Aachen zu Diskriminierung von Menschen mit unsichtbaren Krankheiten und Behinderungen (https://usercontent.one/wp/www.karina-sturm.com/wp-content/uploads/2022/05/EDS-Vortrag-Patientinnensicht-Aachen-mit-Presenter-Notes.pdf).

Im Abstract von “Dignity not fully upheld when seeking health care: experiences expressed by individuals suffering from Ehlers-Danlos syndrome (EDS)” ist folgendes zu lessen: “Aim: The principle of human dignity has assumed importance in ethics and constitutional law throughout the 20th century in the Western world. It calls for respect of each individual as unique, and of treating him or her as a subject, never as a mere object. As such, the principle constitutes an ethical cornerstone in health care. Patients suffering from Ehlers-Danlos syndrome (EDS) challenge medical care and knowledge in health-care professionals‘ as symptoms sometimes are vague. Individuals with this disorder have reported not being respected when seeking health care…. Results: After qualitative content analysis, the following five categories were identified: ‚Being ignored and belittled by health-care professionals,‘ ‚Being assigned psychological and/or psychiatric explanations‘, ‚Being treated and considered merely as an object‘, ‚Being trespassed in one’s personal sphere‘ and ‚Being suspected of family violence‘. Consequences of these encounters were ‚Mistrusting the physician‘ and ‚Risking bad health‘. Conclusions: The memory of not being respected is substantial for individuals with EDS and can last for years. As a result, lack of trust for the health-care system is created and they may experience difficulties in future encounters with health care. Therefore, health-care professionals should base their actions on norms that protect human dignity and confirm each patient as a unique human being with resources and abilities to master their own life.” (Berglund B, Anne-Cathrine M, Randers I (2010) Dignity not fully upheld when seeking health care: experiences expressed by individuals suffering from Ehlers-Danlos syndrome. Disabil Rehabil 32(1):1–7, https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/19925271/)
Beweis: Abstract, Berglund et al., 2010, K 35

Sodann resultiert daraus, dass den Betroffenen die angemessene Versorgung versagt wird.

“Rare diseases are often chronic, progressive, degenerative, life-threatening and disabling diseases. Many rare disease patients are denied their right to the highest attainable standard of health. To go beyond patients’ anecdotes and investigate experience-based opinions in a quantitative way, the EurordisCare2 and EurordisCare3 surveys were conducted. These surveys investigated patients’ experiences and expectations regarding access to diagnosis and to health services, for a variety of significantly relevant rare diseases across Europe. The results are reported in “The Voice of 12,000 Patients”.”( EURORDIS, Kole A, Faurisson F. 2009, The voice of 12,000 patients. Experiences and expectations of rare disease patients on diagnosis and care in Europe , https://www.eurordis.org/publications/the-voice-of-12000-patients/). Dieses Buch richtet sich u.A. an die Gesundheitsbehörden,


Weil die Gutachterin EDS nicht kannte, waren ihr auch die Angstprobleme unbekannt, die von ihr für eine Psychiatrisierung genutzt werden. Die Ast hat am 14.02.24 erklärt:
Noch einmal wird darauf verwiesen, dass die Angst, die Personen mit Ehlers-Danlos-Syndrom befällt, die im Gutachten des Lageso psychiatrisiert und die Antragstellerin damit verunglimpft, ihre Ursache in der Erkrankung hat. In einem aktuellen Fachbuch wird auch die Angst angesprochen, die Betroffene tagtäglich befällt („fear of tomorrow“) , weil man nie wissen kann, ob Kraft vorhanden ist, um den Alltag zu bewältigen.

Beweis: Daens, Transforming Ehlers-Danlos-Syndrome, 2022, K 37

Die aktuelle psychologische und psychiatrische Fachliteratur zu EDS zusammenfassenden Artikel summiert: das Ehlers-Danlos-Syndrom ist assoziiert mit u.A. Ängsten, Depressionen, Suizidgedanken emotionalen Belastungen oder negative Emotionen , die die Grunderkrankung verstärken. Verhaltensweisen variieren zwischen Anpassung und Verteidigung (Superkontrolle-Kontollverlust, Kampf-Flucht, Isolation-Abhängigkeit, Vermeidung-Vordringen (S. 485)). Untersuchungen gab es zu psychiatrischen Konditionen, Angststörungen, Gemütsstörungen, Essstörungen, Schlafstörungen, Selbstmord und assoziiertes Verhalten. Die neue Forschung verweist auf Zusammenhänge genetischer, organischer Ursachen für psychische Dispositionen.

Beweis: Updates on the psychological and psychiatric aspects of the Ehlers-Danlos-syndromes and hypermobiliy spectrum, Bulbena et Al., American Journal of Medical Genetics, 2021, K 43

Zudem sind ausweislich der versorgungsmedizinischen Grundsätze, wenn zu einer Erkrankung psychische Probleme gehören, diese berücksichtigt werden.

6.
Insgesamt handelt es sich um einen diskriminierenden Akt. Die Ausführungen zur Amtshaftung sind an dieser Stelle nicht von Relevanz und nicht geeignet den diskriminierenden Akt auf eine andere Ebene zu schieben.

Es war sehr wohl dargetan, dass um die richtige Versorgung zu erzielen, das Krankheitsbild bekannt sein muss, wie hier nicht und dass der Gegner ein Anerkenntnis abgegeben hat, nachdem ein fachlich kompetentes Privatgutachten eingereicht worden war, damit hat der Gegner selbst zugeben, dass das Gutachten nicht verteidigt werden konnte.

Sodann waren nationale, europäische, internationale Studien vorgelegt worden dass Seltenen Erkrankungen, darunter EDS keinen gleichen Zugang zur Versorgung haben und die Ärztinnen sich nicht auskennen, damit ist sehr wohl dargelegt, dass vorliegend, bei dem vorliegenden Krankheitsbild und bei Seltenen Erkrankungen diese nicht gleich gehandelt werden. Augenscheinlich ist auch die Richterschaft nicht in der Lage, diese zu verstehen, womit erneut auf den Sachverständigenbeweis verwiesen wird.

Zudem hat das Gericht die Beweislastumkehr verweigert, die damit nach dem LADG in Frage kommt, nämlich wenn Diskiminierungstatbestände bekannt sind, muss der Gegner beweisen, dass dies nicht so war. Der Gegner war schon im Vorfeld dazu aufgefordert worden, hat sich aber niemals zu den Kenntnissen der Gutachterin zu EDS und zur Frage, wie diese auf diese Bewertung kommt, wie die Scores erstellt wurden, geäußert.


7.

Es ist nach Meinung des Gerichts keine Diskriminierung, weil die vom Lageso beauftragte Gutachterin zwar die Erkrankung in das Gutachten schreibt, aber ohne Fachkenntnis zu der zu begutachtenden Erkrankung, irgendeine, selbst von ihr selbst zugegebene unspezifische Befundung erhebt und nicht die nach den internationalen Leitlinien zu der Erkrankung (es gibt keine anderen) zu der Seltenen Erkrankung durchführt und dann behauptet „Die Gelenke sind sehr beweglich aber im obersten Bereich der Normalität. In der Untersuchung zeigten sich keine Funktionsdefizite“- das kann die Gutachterin ja eben gerade nicht beurteilen, weil sie ja gar nicht die Funktionsuntersuchungen nach den Leitlinien zur Erkrankung vorgenommen hat, noch hat sie Erfahrung, wie diese Ergebnisse zu bewerten sind, noch ist ihr bekannt, was für eine Auswirkung instabiles Bindegewebe hat (Gelenke, Muskeln, sehnen etc.), noch kennt sie die Fachliteratur dazu- wie soll hier eine angemessene Versorgung stattfinden?
Es ist ferner keine Diskriminierung, wenn sie die Befunde in der fachärztlichen Bewertung herunterspielt, weil sie wiederum die medizinische Fachliteratur nicht kennt und die Symptome daher gar nicht einordnen kann. Beispielsweise wird aus „schwerer Fatigue“ eine Fatigue Symptomatik, aus den bei der Grunderkrankung tatsächlich ständig starken Schmerzen, wird eine „somatoforme Schmerzstörung“.  Eine fachliche Begründung ihrer abseitigen Wertung darf fehlen.

Die Fachliteratur zu den genannten Punkte ist wiederkehrend.

Die schwere Fatigue kommt von der Muskelschwäche, ist multifaktoriell:

Beweis: FATIGUE IS ASSOCIATED WITH MUSCLE WEAKNESS IN EHLERS-DANLOS SYNDROME: AN EXPLORATIVE STUDY, VOERMANS ET AL., 2011, PHYSIOTHERAPY VOLUME 97, ISSUE 2, P170-174, JUNE 2011, K 44

https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/21497252

Beweis: Fatigue is a frequent and clinically relevant problem in Ehlers-Danlos Syndrome

Nicol C Voermans 1, Hans Knoop, Nicole van de Kamp, Ben C Hamel, Gijs Bleijenberg, Baziel G van Engelen, Semin Arthritis Rheum 2010 Dec;40(3):267-74, doi: 10.1016/j.semarthrit.2009.08.003. Epub 2009 Oct 30, K 45

https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/19878973

siehe auch, Intense and Disabling Fatigue in: Daens et al., Transforming Ehlers-Danlos Syndrome 2022, S. 421 ff.

Chronische Schmerzen bei Ehlers-Danlos Syndromen sind eine der Hauptursachen der Behinderung.

Beweis: Pain in the Ehlers-Danlos Syndromes: Mechanisms, models and schallenges, Mailfait et al, 2021, K 46

Wie Gelenkuntersuchung nach internationalen Leitlinien bei EDS zu erfolgen hat, wurde ja bereits vorgetragen. Die Untersuchung der Gutachterin war nicht geeignet. Zur Wertung abseits der Fachlitertaur und vorliegenden Befunde und Pflegerad 3 wurde von ihr nichts vorgetragen oder begründet.

Im Bewegungssystem kommt es zu einer allgemeinen Gelenksüberbeweglichkeit und reduzierten körperlichen Belastbarkeit, welche bei vielen Betroffenen zu erheblichen muskuloskelettalen Problemen führt – bis hin zur Invalidität…. EDS-Betroffene sollten auf eine gute Ergonomie achten und ihre Gelenke vor übermässigen Belastungen schützen. …. In schweren Fällen können Betroffene auf Hilfe von Dritten angewiesen sein und Spitex oder Assistenzdienstleistungen benötigen.“

Beweis: Ehlers-Danlos-Syndrome, Rheuma Liga Schweiz, K 47

https://www.rheumaliga.ch/rheuma-von-a-z/ehlers-danlos-syndrome

Im übrigen ist im Medizinrecht (die Ast hatte allerdings keinen Vertrag mit der Gutachterin, sondern diese war vom Gegner beauftragt), ein Behandlungsfehler gegeben, wenn der Arzt ohne rechtfertigenden Grund von den geltenden medizinischen Standards abweicht. Als grob ist ein solcher Fehler nach Urteilen des BGH zu bewerten, wenn er geradezu unverständlich ist, weil der Arzt gesicherte medizinische Erkenntnisse oder bewährte Behandlungsmethoden eindeutig außer Acht gelassen hat. Es handelt sich um einen Fehler, der einem Arzt schlicht nicht passieren darf. Ein grober Behandlungsfehler kann sich nicht nur bei der Heilbehandlung im engeren Sinne ereignen, sondern auch bei der Diagnose und Befunderhebung und der Organisation des Behandlungsablaufs. Auch viele kleinere Fehler zusammen können sich in ihrer Häufung so schwerwiegend auswirken, dass sie sich in der Gesamtschau als grober Behandlungsfehler darstellen. Die Einstufung trifft das Gericht, das sich aber hinsichtlich der geltenden ärztlichen Standards auf medizinische Sachverständige stützen muss.

BGH Urteil vom 12. Juni 2018 – VI ZR 285/17: Hier entschied der BGH, dass ein grober Behandlungsfehler vorliegt, wenn wesentliche ärztliche Standards missachtet werden, wie zum Beispiel eine nicht durchgeführte Diagnostik, die dringend erforderlich gewesen wäre.

BGH Urteil vom 6. Juli 2004 – VI ZR 200/03: In diesem Urteil stellte der BGH fest, dass die Einschätzung eines Behandlungsfehlers als „grober Fehler“ davon abhängt, ob er aus der Sicht eines erfahrenen Arztes im betreffenden Fachbereich absolut unverständlich ist.
Nichts anderes kann hier gelten: wesentliche Standards wurden missachtet, die Diagnostik nicht lege artis und auch grob, weil er absolut unverständlich ist, wenn die Gutachterin erfahren gewesen wäre.

Außerdem war der Sachverständigenbeweis hierzu angeboten wurden (Seltene Erkrankungen, darunter EDS haben keinen gleichen Zugang zur Versorgung, ÄrztInnen kennen sich mit Seltenen Erkrankungen, EDS nicht aus, es muss zu SpezialistInnen gereist werden. Betroffene werden im Gesundheitssystem, in der Versorgung diskriminiert, indem ihnen die richtige Versorgung verweigert wird. Dazu werden Gutachter beauftragt, die sich nicht auskennen. Bei der Ermittlung des GdB und Merkmale muss man die Auswirkungen der Grunderkrankung, von EDS bewerten können, das vorgelegte Gutachten ist hier deutlich mangelhaft). Dieser wird nun spezifiziert:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert